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Satzung des Sportverein Reichenbach e.V.

3. Änderung

 

Stand 26.03.2010

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.         Der Verein führt den Namen „Sportverein Reichenbach e.V.“.

2.         Sitz des Vereins ist 02894 Reichenbach in der Oberlausitz.

3.         Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Görlitz unter der laufenden Nummer 3 eingetragen.

4.         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Zuständigkeiten

1.         Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

2.         Der Satzungszweck wird insbesondere durch die

•          sportliche Förderung von Kindern

•          die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes

•          die Förderung des Wettkampfsportes

•          die Eröffnung von Möglichkeiten zum regelmäßigen Training • die Förderung von Talenten

•          die Pflege des Vereinslebens unter Einbeziehung aller Generationen verwirklicht.

3.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.         Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein

•          eine Geschäftsordnung,

•          eine Beitrags- und Gebührenordnung,

•          eine Finanzordnung,

•          eine Jugendordnung,

•          eine Ehrenordnung,

•          eine Datenschutzordnung, (muss noch durch von der Mitgliederversammlung bzw. vom Hauptausschuss beschlossen werden)

die von der Mitgliederversammlung bzw. vom Hauptausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen sind.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.         Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren.

2.         Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,

3.         Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Vorher ist durch die Abteilungsleitung, bei weicher der Antragsteller Sport treiben möchte, eine Empfehlung zu geben. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung an den Hauptausschuss bzw. an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Hauptausschuss bzw. die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.

4.          Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.         Der Austritt ist nur zum 30.06. bzw. Zum 31.12 eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Austrittstermins zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

3.         Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

•          die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

•          die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

•          mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

4.         Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung von: 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels „Brief mit Rückantwort“ bekannt zu geben.

5.         Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung an den Hauptausschuss bzw. an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Hauptausschuss bzw. die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.         Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Sportvereins Reichenbach e.V. sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.         Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

 

§ 6 Organe des Vereins

1.         Vereinsorgane sind:

•          die Mitgliederversammlung

•          der Hauptausschuss

•          der Vorstand

•          die Sportabteilungen

•          die Fachausschüsse

§ 7 Mitgliederversammlung

•          Die Mitgliederversammlung wird jährlich innerhalb des 1. Quartals durchgeführt.

•          Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

•          Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter

•          Entgegennahme des Berichts durch die Kassenprüfer

•          Entlastung des Vorstandes

•          Beratung und Beschlussfassung entsprechend der Tagesordnung

•          Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

•          Wahl der Kassenprüfer

•          Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen des Haushaltes

•          Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes

•          Aufnahme neuer Abteilungen

•          Verleihung, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

•          Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

•          Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch öffentliche Einladung im Schaukasten und in der „Heimatrundschau“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

•          Zur Mitgliederversammlung wird 6 Wochen vor Beginn eingeladen. Anträge sind schriftlich 4 Wochen vor Beginn der Versammlung an die Mitgliederversammlung einzureichen. 3 Wochen vor Versammlungsbeginn ist die Zusammenstellung der Anträge den Mitgliedern bekannt zu geben. Schriftlich eingebrachte Dringlichkeitsanträge können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit durch die Anwesenden behandelt werden. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auf 2 Wochen verkürzt werden. Die Antragstellungsfrist beträgt 1 Woche.

•          Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten

Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand

verlangen.

•          Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung wird durch Delegierte der Abteilungen ausgeübt. Der Delegiertenschlüssel ist in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Abteilungen wählen ihre Delegierten in eigener Verantwortung. Die Wahl von Ersatzdelegierten wird empfohlen. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur an diese Ersatzdelegierten möglich.

•          Die Mitgliederversammlung setzt sich aus folgendem Delegiertenschlüsse! zusammen:

1.         Mitglieder des Hauptausschusses

2.         Delegierte der Abteilungen

•           je Abteilung unabhängig von der Mitgliederzahl je ein

•          je Abteilung ab 10 stimmberechtigten Mitglieder einschl. 39 Mitglieder je einen Delegierten

•          je Abteilung ab 40 stimmberechtigten Mitglieder aller weiteren angefangenen 50 stimmberechtigten Mitglieder einen weiteren

 

•          Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Delegierten anwesend sind. Ist weniger als ein Viertel der Delegierten anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

•          Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

•          Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

•          Nach Antrag des Vorstandes bzw. einer Abteilung und nach Beschlussfassung durch den Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit, ist die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit allen stimmberechtigten Mitgliedern möglich.

§ 8 Der Hauptausschuss

•          Dem Hauptausschuss gehören an:

•          die Mitglieder des Vorstandes

•          die Abteilungsleiter:

Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Der Hauptausschuss ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen immer beschlussfähig.

•          Der Hauptausschusstritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

•          Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:

•          Koordinierung zwischen dem Vorstand und den Abteilungen sowie den Abteilungen untereinander

•           Beschlussfassung über Änderungen von Ordnungen des Vereins

•          Koordination von Veranstaltungen der einzelnen Abteilung bzw. des Vorstandes

•          Koordination der Pressearbeit

•          Koordination der Jugendarbeit

•          Die Sitzungen des Hauptausschusses sind vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen.

•          Die Beschlüsse der Tagung des Hauptausschusses sind vom Schriftführer und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten zu unterschreiben.

§ 9 Der Vorstand

1.          Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Eine Erweiterung des Vorstandes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

2.         Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, entweder durch den Präsidenten zusammen mit einem Vizepräsidenten oder durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Schatzmeister oder einem der Vizepräsident mit dem Schatzmeister.

3.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

4.         Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

5.         Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Zeit von 4 Jahren gewählt.

6.         Eine Wiederwahl ist zulässig.

7.         Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung des nächsten Hauptausschusses bedarf.

8.         Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

9.         Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

10.        Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

11.       Der      Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand tritt Quartalsweise oder auf Einberufung, wenn 2/3 der Mitglieder dies beschließen, zusammen.

12.       Der      Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die eines Vizepräsidenten.

13.       Der  Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderem Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinem Aufgaben zählen insbesondere die:

•          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,

•          Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

•          Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

•          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

•          Organisation und Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen

•          Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zu koordinieren

•          Förderung der Sportjugend des Vereines

14.        Die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 10 Abteilungen

1.         Alle Mitglieder, weiche die gleiche Sportart bzw. Sportdisziplin durchführen, organisieren sich in einer entsprechenden Abteilung gleichen Namens.

2.         Die Mitglieder der Abteilungen führen jährlich mindestens eine Abteilungsversammlung durch. Jede Abteilung wählt eine Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung besteht aus:

 

•          dem Abteilungsleiter

•          dem Vizeabteilungsleiter

•          dem Kassierer

3.         Die Vertreter der Abteilungsleitung werden durch die Mitglieder der Abteilungen aller vier Jahre eigenverantwortlich gewählt.

4.         Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für

•          die ordnungsgemäße Durchführung der sportlichen Veranstaltung der Abteilung,

•          die ordnungsgemäße und termingerechte Kassierung sowie Abrechnung der Mitgliedsbeiträge beim Schatzmeister des Vereins,

•          die ordnungsgemäße Abrechnung von Einnahmen und Ausgaben der Abteilung gegenüber dem Schatzmeister,

•          die Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltung,

•          die Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit,

•          die Unterstützung der Sportjugend der Abteilung in ihrer Arbeit

5.         Zur zusätzlichen Eigenfinanzierung der Abteilung kann die Abteilungsversammlung Zusatzbeiträge beschließen.

6.         Die Abteilungsleiter haben in den jährlichen Hauptausschusssitzungen bzw. in der Mitgliederversammlung über deren Arbeit zu berichten. Bei Abwesenheit ist dies durch den Vizeabteilungsleiter vorzunehmen.

7.         Der Abteilungsleiter ist kraft seines Amtes Mitglied des Hauptausschusses. Die Stimme ist nur an ein weiteres Abteilungsleitungsmitglied übertragbar.

 

§ 11 Fachausschüsse

1.         Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Hauptausschuss Ausschüsse gebildet werden.

2.         Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt.

3.         Die Ausschüsse unterstehen dem Vorstand. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 12 Sportjugend

1.         Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbstständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.

2.         Der Jugendleiter wird von den Jugendvertretern gewählt und ist kraft seines Amtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

 

§ 13 Kassenprüfer

1.          Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

2.         Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.

3.         Über das Ergebnis ist in der jährlichen Hauptausschusssitzung bzw. der Mitgliederversammlung zu berichten.

4.         Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 14 Finanzierung

1.         Grundlagen der Finanzwirtschaft werden durch die Finanzordnung geregelt. Dem Schatzmeister obliegt die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben, das Beleg- und Bankwesen sowie die Finanzberichterstattung vor der Mitgliederversammlung oder der Tagung des Hauptausschusses. Die Prüfung erfolgt jährlich durch die Kassenprüfer. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.         Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

3.         Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

4.         Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Hauptausschuss bzw. die Mitgliederversammlung Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

5.         Die Höhe der Grund-Beiträge und der Aufnahmegebühr wird vom Hauptausschuss bzw. von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Finanzordnung niedergeschrieben.

6.         Ehrenmitglieder sind, von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 15 Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2.         Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3.         Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Reichenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

4.         Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, welche die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die

Delegiertenversammlung vom 26.03.2010 in Kraft.

Sportverein Reichenbach e.V.

 

Andreas Schneider Präsident