geändert am 20.05.2011, 22.11.2024, gültig zum 01.01.2025
1 Grundsatz
Die Finanzordnung regelt in Verbindung mit der Satzung und den Ordnungen das Finanzwesen des Sportverein Reichenbach e.V.
Der Sportverein Reichenbach e.V. ist nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.
Der Sportverein Reichenbach e.V. ist verpflichtet, Rücklagen zu bilden. Zweckgebundene Rücklagen sind möglich, müssen jedoch durch die Mitgliederversammlung oder durch den Hauptausschuss bestätigt werden.
Für den Sportverein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen eines ordentlich bilanzierten Haushaltsplanes.
Zur Erfüllung ist ein jährlicher Haushaltsplan zu erstellen.
2 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für den gesamten Geldverkehr des Sportverein Reichenbach e.V. zuständig. Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und die sorgfältige, den gesetzlichen Bestimmungen der Bilanzierung angepassten Führungen der Kassenbücher verantwortlich. Der Schatzmeister und der Präsident haben die Einhaltung der Finanzordnung zu überwachen und haften für den gebuchten Kassenbestand der Hauptkasse. Für den Kassenbestand der Nebenkassen haftet der jeweilige Kassenführer. Wenn die Kassenbestände der Nebenkassen einen Wert von 200€ überschreiten, sind diese dem Bankkonto zuzuführen oder spätestens am Jahresende.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Alle Buchungen sind vom Schatzmeister oder dem Präsidenten auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen, für die sachliche Richtigkeit zeichnet der jeweilige berechtigte Einreicher/Auftraggeber. Ohne Anweisung des Schatzmeisters oder des Präsidenten darf keine Zahlung aus dem SVR-Vermögen geleistet werden.
Der Schatzmeister hat gegen Beschlüsse und eingegangene Verpflichtungen, die gegen die finanzielle Bestimmung der Satzung und Finanzordnung verstoßen, nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder den genehmigten Haushaltsplan überschreiten Einspruch zu erheben. Der erhobene Einspruch hat bis zur erneuten Beschlussfassung des Vorstandes aufschiebende Wirkung.
Der Schatzmeister hat den Jahresabschluss vorzubereiten. Danach ist vom Vorstand auf dieser Grundlage ein Haushaltsentwurf zu erstellen.
3 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer wird gemäß § 12 der Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt.
Dem Kassenprüfer ist jederzeit der Einblick in die Konten und EDV-Dateien zu gewähren.
Die Kasse ist einmal jährlich stichprobenartig und einmal jährlich im Monat Januar mit Erstellung eines Prüfberichtes zu prüfen. Die Prüfung ist dem Schatzmeister vorher anzuzeigen.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge, sowie der Belege in Verbindung mit den dazugehörigen Beschlüssen der Organe.
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht für die Mitgliederversammlung zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Schatzmeister und Vorstand vorher vorzulegen. Alle Beanstandungen sind in schriftlicher Form festzuhalten. Diese sind auf der Mitgliederversammlung vom Schatzmeister und dem Vorstand zu beantworten.
4 Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern zu erarbeiten.
Der Gesamthaushalt besteht aus dem Einzelhaushalt des Vorstandes und den Einzelhaushalten der Abteilungen. Die Einzelhaushaltspläne sind bis zum 10.12. des vorhergehenden Jahres aufzustellen und beim Vorstand einzureichen.
Der Einzelhaushalt des Vorstandes bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Einzelhaushalte der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Haushaltsüberschreitungen bzw. Abweichungen, die dringend notwendig sind, können gestattet werden. Diese sind entsprechend Punkt 2. und 3. dieses Paragrafen zu genehmigen. Voraussetzung ist, dass die Deckung der zusätzlichen Ausgaben gewährleistet ist.
5 Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Verbindlichkeiten und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Es sind Inventarlisten zu führen und jährlich zu aktualisieren.
Der Jahresabschluss ist nach der Kassenprüfung im Januar eines jeden Jahres zu erstellen.
6 Zahlungsverkehr
Der gesamte Zahlungsverkehr wird über das Konto des Sportvereins Reichenbach e.V. bei der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien
IBAN: DE 25 85050100 0030001854
BIC: WELADED1GRL
bargeldlos vollzogen. Barzahlungen sind nur in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Schatzmeister zulässig.
Der Zahlungsverkehr wird über die Abteilungsleitungen und den Schatzmeister abgewickelt.
Die Kontoverfügung des Sportverein Reichenbach e.V. wird wie folgt geregelt: der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister sind unterschriftsberechtigt. Jeweils zwei Unterschriften der oben genannten Vertreter des Vorstandes sind unbedingt notwendig, um Auszahlungen zu tätigen.
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Zahlungsbeleg vorhanden sein. Der Beleg muss enthalten:
Betrag
Datum
Verwendungszweck
Sportabteilung für welche die Ausgabe oder Einnahme bestimmt ist
zwei Unterschriften
Wegen des zu erstellenden Jahresabschlusses sind alle Auslagen und Vorschüsse bis spätestens 20. Dezember jeden Jahres beim Schatzmeister abzurechnen.
Es ist eine Nebenkasse auf dem Sportplatz mit einem Kassenlimit von maximal 200,- € und eine Nebenkasse in der KE mit maximal 200,- € zulässig. Für alle Kassen ist ein Kassenbuch zu führen. In Ausnahmefällen kann das Kassenlimit kurzfristig erhöht werden. Für die Erhöhung muss ein notwendiger Grund vorliegen, welcher durch den Präsidenten im Kassenbuch schriftlich bestätigt wird.
Die Einnahmen und Ausgaben der Nebenkassen sind quartalsweise dem Schatzmeister gegenüber abzurechnen.
7 Verpflichtungsermächtigung
Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
Das Eingehen von Verbindlichkeiten namens für Rechnungen des Sportvereins Reichenbach e.V. wird im Rahmen des Haushaltsplanes und der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis wie folgt eingeschränkt:
Einzelschuldverhältnisse:
einzelne Mitglieder des Vorstandes bis zu 250,- €
der Vorstand bis zu 500,- €
(Bei Ausgaben für eine einzelne Abteilung ist die Zustimmung des Abteilungsleiters zusätzlich erforderlich.)
Dauerschuldverhältnisse: Das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
8 Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder des SV Reichenbach e.V. sind beitragspflichtig. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder gemäß Satzung.
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge für das Kalenderjahr und sind halbjährlich im Voraus zu entrichten, d.h. am 28.02. für das erste halbe Jahr und am 28.08. für das zweite halbe Jahr. Unterjährig eintretende Mitglieder zahlen anteilig den Jahresbeitrag. ab dem ersten Tag des Eintrittsmonats.
Die Mitglieder haben ihre Beitragsschuld bis zum Fälligkeitstag unbar auf das Konto des SVR zu entrichten. Barzahlungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit dem Schatzmeister erfolgen.
Eine Zahlung auf das PayPal Konto des Sportvereins ist ab dem 01.01.2025 möglich. Der Betrag muss mit einem eindeutigen Verwendungszweck (vollständiger Name und Abteilung) an svr-paypal@sv-reichenbach.org gesendet werden.
Das Lastschrifteneinzugsverfahren ist eine weitere Möglichkeit zur Beitragszahlung und beim Vorstand zu beantragen. Lastschrifteinzug:
Die Erklärung zum Lastschrifteinzug erfolgt auf dem Aufnahmeformular.
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen und es wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 2,00 Euro erhoben.
Der Mitgliedsbestand bildet die Grundlage des abzurechnenden Mitgliedsbeitrages.
Für die zweimalige schriftliche Mahnung gemäß Satzung gegenüber säumigen Beitragszahlern ist der Schatzmeister verantwortlich.
In Verzug mit ihrem Mitgliedsbeitrag geraten alle Mitglieder, deren Gutschrift auf dem Konto des Sportverein Reichenbach e.V. nicht bis zum 28.02. für das erste Halbjahr bzw. bis zum 28.08. für das zweite Halbjahr erfolgt. Im Falle des Verzugs erhebt der Sportverein Reichenbach e.V. einen Säumniszuschlag von 2,00 Euro je Monat zuzüglich aller entstehenden Bankspesen (gegenüber dem Verursacher). Sollten diese genannten Termine ohne Zahlung verstreichen, wird das Mahnverfahren schriftlich eingeleitet, d. h.
Mahnung mit neuem Zahlungsziel 15.03. bzw. 15.09.
danach 2. Mahnung mit neuem Zahlungsziel 31.03. bzw. 30.09.
Nach Verstreichen des Zahlungszieles der 2. Mahnung ohne Zahlung des vollständigen Halbjahresbeitrags kann der Vorstand entsprechend §4.4.2 der Satzung die Beendigung der Mitgliedschaft herbeiführen.
Die Beitragsarten und die jeweilige Beitragshöhe sowie die einmalige Aufnahmegebühr sind in der Gebührentabelle des SVR aufgeführt.
Mit Fördermitgliedern wird ein individueller Beitrag ausgehandelt.
Zusätzliche Beiträge kann jede Abteilung zur Deckung ihrer eigenen spezifischen Unkosten beschließen und erheben.
Für Neumitglieder besteht für den ersten Beitrag eine Vorschusspflicht, sofern kein Lastschrifteinzug vereinbart wurde. Der erste (gegebenenfalls anteilige) Halbjahresbeitrag ist unaufgefordert gleichzeitig mit der Anmeldung durch Überweisung auf das Konto des Sportverein Reichenbach e. V. zu entrichten. Der Aufnahmeantrag wird erst nach Gutschrift bearbeitet.
Die Verwendung der Beiträge regelt diese Ordnung und wird mit dem jährlichen Haushalt beschlossen.
9 Kinder und Jugendarbeit
Die Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein Reichenbach e.V. wird über die Mitgliederbeiträge abgedeckt.
10 Reisekosten- und Spesenordnung
Für ehrenamtliche Mitarbeiter (bspw. Vorstand, Trainer) ist es erlaubt, Auslagen, sowie Aufwendungen, die durch die Teilnahme an Wettkämpfen, Schulungen, Tagungen oder sonstige dem Sportverein Reichenbach e.V. und seinen Abteilungen betreffenden Veranstaltungen entstanden sind, zu erstatten.
Es werden erstattet:
Reisekosten werden entweder die normalen Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel in der 2. Klasse in entstehender Höhe erstattet oder bei Benutzung des Privat-PKW eine Kilometerpauschale von 0,10 € jedoch maximal bis zur Höhe der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel. Bei allen Fahrten mit dem PKW ist aus Versicherungsgründen das amtliche Kennzeichen anzugeben. Mit der Gewährung dieser Pauschale sind alle Ansprüche des Kfz-Halter abgegolten.
Übernachtungs- bzw. Verpflegungskostenzuschüsse müssen im Einzelfall durch den Vorstand vor der Maßnahme geprüft und genehmigt werden.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist der konkrete Auftrag durch die Abteilungsleiter, den Präsidenten oder die Vizepräsidenten.
Die entstandenen Reisekostenausgaben gehen zu Lasten der jeweiligen Abteilung oder des Budgets des Vorstandes.
11 Spenden
(1) Spenden, für die eine Spendenbescheinigung gewünscht wird, sind unter Angabe der
Zweckbestimmung per Überweisung an den Sportverein Reichenbach e.V. zu zahlen.
(2) Auch für Sachspenden werden Spendenbescheinigungen ausgestellt. Hierfür muss der Vorstand über die Spende in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Spenden sind bei entsprechender Zweckbindung gesondert im Haushaltsplan aufzuführen.
(4) Spendenbescheinigungen sind unter Verwendung von Formularvorlagen des Bundesministeriums der Finanzen durch den Schatzmeister auszustellen und durch zwei Unterschriften gegenzuzeichnen. Unterschriftsberechtigt sind der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Schatzmeister.
12 Gebühren für die Nutzung des Sportplatzes
Der Sportverein Reichenbach e.V. erhebt für die Nutzung des Sportplatzes bzw. der dort befindlichen Gebäude neben dem normalen Trainings- und Wettkampfbetrieb Nutzungsgebühren.
Es besteht die Möglichkeit der Mietung
des Klubraumes mit dazugehöriger Terrasse
des gesamten Sportplatzes mit sämtlichen dazugehörigen Gebäuden
Die Höhe der Nutzungsgebühren und der Kaution sind in der Gebührentabelle des SVR geregelt.
Wird die Mietsache ohne Mängel nach der Nutzung wieder zurückgegeben, erfolgt die Rückzahlung der Kaution.
Größere Schäden (über oben genannte Kautionsbeträge) werden nach Aufwand dem Nutzer berechnet.
Für die Vermietung sowie Einziehung der Gebühren und Kautionen ist verantwortlich eine durch den Vorstand festgelegte Person.
Die eingezogenen Gebühren sind gegenüber dem Schatzmeister abzurechnen und werden der Allgemeinen Rücklage (Vorstand) zugeordnet.
13 Gebühren für die Nutzung des Kultur Eimers
Der Sportverein Reichenbach e.V. erhebt für die Nutzung des Kultur Eimers bzw. der Kegelbahn neben dem normalen Trainings- und Wettkampfbetrieb Nutzungsgebühren.
Es besteht die Möglichkeit der Mietung
des großen Saals
des kleinen Saals
der Kegelbahn inkl. kleinem Saal
Die Höhe der Nutzungsgebühren und der Kaution sind in der Gebührentabelle des SVR geregelt.
Wird die Mietsache ohne Mängel nach der Nutzung wieder zurückgegeben, erfolgt die Rückzahlung der Kaution.
Größere Schäden (über oben genannte Kautionsbeträge) werden nach Aufwand dem Nutzer berechnet.
Für die Vermietung sowie Einziehung der Gebühren und Kautionen ist verantwortlich eine durch den Vorstand festgelegte Person.
Die eingezogenen Gebühren sind gegenüber dem Schatzmeister abzurechnen und werden der Allgemeinen Rücklage (Vorstand) zugeordnet.
14 Ehrungen
Zu Ehrungen werden keine finanziellen Zuwendungen gereicht (§ 18 der Satzung). Es wird ein Präsent im Wert von maximal 25 € übergeben.
Zu „runden“ Geburtstagen von Abteilungsleitern und Vorstandsmitgliedern wird ein Präsent im Wert von maximal 15 € durch die Leitung bezahlt.
15 Offene Fragen
Über Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung nicht oder nur unzureichend geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
16 Mitgeltende Dokumente
Mitgeltend zu dieser Finanzordnung ist die Gebührentabelle des SVR.
17 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung wurde einstimmig beschlossen und tritt gemäß Beschluss des Hauptausschusses ab sofort in Kraft.