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Satzung des Sportverein Reichenbach e.V.

Neufassung am 22.11.2024

 

I.                   Grundlagen des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Sportverein Reichenbach e.V., abgekürzt
  • Sitz des Vereins ist 02894 Reichenbach/Oberlausitz.
  • Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Görlitz unter der Registernummer VR 6003 eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“.
  • Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
  • Die Ziele und der Vereinszweck werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Sportliche Förderung von Kindern
    2. Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes
    3. Förderung des Wettkampfsportes
    4. Eröffnung von Möglichkeiten zum regelmäßigen Training
    5. Förderung von Talenten
    6. Pflege des Vereinslebens unter Einbeziehung aller Generationen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit

  • Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.
  • Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
  • Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.
  • Alle Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter. Soweit im Zusammenhang mit Funktionen und Ämtern nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen.

 

II.                 Vereinsmitgliedschaft und Beitragswesen

§ 4 Mitgliedschaft

  • 4.1 Arten der Mitgliedschaft
    • Der Verein hat folgende Mitglieder:
      1. Aktive Mitglieder
      2. Passive Mitglieder
      3. Ehrenmitglieder
      4. Fördermitglieder
    • Aktive Mitglieder sind alle natürlichen Personen, welche sich am Trainings- und Wettkampfbetrieb beteiligen.
    • Passive Mitglieder sind alle natürlichen Personen, welche sich nicht am Trainings- und Wettkampfbetrieb beteiligen.
    • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
    • Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein regelmäßig unterstützen wollen.

 

§ 4.2 Rechtliche Stellung Minderjähriger

  • Kinder unter dem vollendeten Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i. S. d. BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  • Kinder und Jugendliche zwischen dem und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen.
  • Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 4.3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund des schriftlichen Aufnahmeantrags des Vereins. Der Abteilungsleiter der Abteilung, bei welcher der Antragsteller Sport treiben möchte, kann zu der Aufnahme eine Empfehlung abgeben.
  • Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber, für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
  • Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an.
  • Die Mitgliedschaft beginnt zum ersten des Monats, in dem der Aufnahmeantrag beim Abteilungsleiter oder einem Vorstandsmitglied abgeben wird.
  • Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den

 

§ 4.4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss aus dem Verein
    3.  
  • Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  • Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.
  • Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist nur in Ausnahmefällen möglich.

§ 4.4.1 Kündigung der Mitgliedschaft

  • Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum 30.06. bzw. zum 31.12. des Kalenderjahres.

§ 4.4.2 Ausschluss aus dem Verein

  • Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  • Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
    1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt und Vereinsziele missachtet
    2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    3. mit der Zahlung seiner Mitgliedschaftsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist
    4. ein unsportliches Verhalten oder ein Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt
    5. sich vereinsschädigend oder unehrenhaft innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung
    6. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt bzw. diese Dazu gehören u.a. körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt, sexuelle Belästigung, Straftaten nach § 72a SGB VIII (auch außerhalb des Vereins), Vernachlässigung.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
  • Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels Briefs mit Einschreiben bekannt zu geben.
  • Mit dem Beschluss ruhen die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung.
  • Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, die keine aufschiebende Wirkung hat. Über die Berufung entscheidet der Hauptausschuss.

§ 4.4.3 Sanktionen im Verein

  • Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung, die Ordnungen oder Interessen des Vereins, gegen Anordnungen seiner Organe oder gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens verstößt, können Sanktionen ergriffen werden.
  • Über Sanktionen wird im Hauptausschuss entschieden.

§ 4.5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Sportvereins Reichenbach e.V. sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern, mitzuarbeiten und sich für den Verein einzusetzen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  • Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet eine Adress- und Namensänderung dem Verein anzuzeigen.

 

§ 5 Beitragspflichten

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu
  • Die Beitragshöhe wird im Wege eines einfachen Beschlusses durch die Mitgliederversammlung
  • Die Höhe der Beiträge ist in der Finanzordnung festgelegt.
  • Ehrenmitglieder sind
  • Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  • Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
  • Die Abwicklung des Beitragswesens ist in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.

 

III.              Die Organe des Vereins

§ 6 Vereinsorgane

  • Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Hauptausschuss
    3. der Vorstand § 26 BGB
    4. die Sportabteilungen
  • Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung.
  • Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein
  • Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
  • Organmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

 

§ 7 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  • Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
  • Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  • Im Übrigen haben die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Sportler und Sportlerinnen haben keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten, spätestens bis zum 20.12. des aktuellen Kalenderjahres, nach seiner Entstehung geltend gemacht Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Hauptausschuss erlassen und geändert wird.

 

§ 8 Vorstand gem. § 26 BGB

  • Der Vorstand § 26 BGB besteht mindestens aus
    1. dem Präsidenten
    2. dem Vizepräsidenten
    3. dem Schatzmeister
  • Der Vorstand kann durch folgende Mitglieder ergänzt werden:
    1. dem Zweiten Vizepräsidenten
    2. dem Jugendwart
  • Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  • Die Bestellung     der      Vorstandsmitglieder      erfolgt      durch      Wahl     in der Mitgliederversammlung. Eine Blockwahl des Vorstandes ist möglich.
  • Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre.
  • Wiederwahl ist möglich.
  • In ein Amt des Vorstands können nur volljährige Personen gewählt
  • Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Maßgebend ist die Annahme der Wahl durch den neuen Vorstand.
  • Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Hauptausschuss ein kommissarisches Vorstandsmitglied Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
  • Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Abwesenheit durch den ersten Vizepräsidenten, schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich  gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Präsidenten zu
  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Hauptausschüsse sowie die Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
    5. Koordination der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt.
  • Die Mitgliederversammlung kann als Delegiertenversammlung stattfinden.
  • Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Mitgliederversammlung) abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.

§ 9.1 Ordentliche Mitgliederversammlung

  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich im 1. Quartal
  • Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 6 Wochen vorab durch eine schriftliche öffentliche Einladung bekannt gegeben. Die Einladung ist auf der Webseite des Vereins zu veröffentlichen.
  • Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist zu verweisen. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit den Beschlussvorlagen eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern per Meldung auf der Website bekannt gegeben.
  • Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die nachweislich innerhalb der oben erwähnten Frist nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass diese in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss die Anträge sofort per Meldung auf der Website bekannt geben. Es werden nur solche Anträge behandelt, die mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder bestätigt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
  • Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
  • Virtuelle Mitgliederversammlung:
    • Virtuelle Sitzungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom per Video oder Telefonkonferenz statt.
    • Während der Sitzung muss technisch sichergestellt sein, dass die teilnehmenden Mitglieder ihre satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Mitglieder aufgrund technischer Störungen an der Teilnahme oder der Ausübung ihrer Rechte gehindert sind.
    • Die Beschlussfassung (einschließlich der Wahlen) kann unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.
  • Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern zeitnah nach Ende der Mitgliederversammlung per E-Mail zugesendet.

 

§ 9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung im Wege des Minderheitenverlangens von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  • Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
  • Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
  • Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.

§ 9.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  • Ihr sind insbesondere der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    1. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter und der Rechnungsprüfer
    3. Beratung und Beschlussfassung entsprechend der Tagesordnung
    4. Aufgaben des Vereins
    5. Festsetzung aller Beiträge, ausschließlich der Zusatzbeiträge der einzelnen Abteilungen
    6. Verleihung, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    7. Satzungsänderungen
    8. Auflösung des

 

§ 10 Der Hauptausschuss

  • Dem Hauptausschuss gehören an:
    1. Die Mitglieder des Vorstandes
    2. Die Abteilungsleiter
  • Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist an einen Vertreter möglich. Der Hauptausschuss ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen immer beschlussfähig.
  • Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  • Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:
    1. Koordinierung zwischen dem Vorstand und den Abteilungen sowie den Abteilungen untereinander
    2. Beschlussfassung über Änderungen von Ordnungen des Vereins
    3. Koordination von Veranstaltungen, welche abteilungsübergreifend sind
    4. Koordination der Pressearbeit
    5. Koordination der Jugendarbeit
  • Die Sitzungen des Hauptausschusses sind vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen.
  • Die Beschlüsse der Tagung des Hauptausschusses sind vom Schriftführer und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, zu unterschreiben.

 

§ 11 Die Sportabteilungen

  • Alle Mitglieder, welche die gleiche Sportart bzw. Sportdisziplin durchführen, organisieren sich in einer entsprechenden Abteilung gleichen Namens.
  • Die Mitglieder der Abteilungen führen jährlich mindestens eine Abteilungsversammlung durch.
  • Jede Abteilung wählt eine Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung besteht aus:
    1. Dem Abteilungsleiter
    2. Dem Vizeabteilungsleiter
    3. Dem Jugendwart, wenn 3 oder mehr unter 18-Jährige in der Abteilung organisiert sind
  • Eine Wahl der Abteilungsleitung erfolgt eigenverantwortlich alle vier Jahre.
  • Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für:
    1. die ordnungsgemäße Durchführung der sportlichen Veranstaltungen der Abteilung
    2. die ordnungsgemäße Abrechnung von Einnahmen und Ausgaben der Abteilung gegenüber dem Schatzmeister
    3. die Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
    4. die Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit
    5. die Unterstützung der Sportjugend der Abteilung in ihrer Arbeit
  • Zur zusätzlichen Eigenfinanzierung der Abteilung kann die Abteilungsversammlung Zusatzbeiträge beschließen.
  • Die Abteilungsleiter haben in den jährlichen Hauptausschusssitzungen bzw. in der Mitgliederversammlung über deren Arbeit zu berichten. Bei Abwesenheit ist dies durch den Vizeabteilungsleiter vorzunehmen.
  • Der Abteilungsleiter ist kraft seines Amtes Mitglied des Hauptausschusses. Die Stimme ist nur an ein weiteres Abteilungsleitungsmitglied übertragbar.

 

§ 12 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder oder von externen Personen mindestens einen Kassenprüfer für eine Amtsdauer von vier Jahren.
  • Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, kann die Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied oder eine externe Person für die verbleibende Amtszeit des Kassenprüfers bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
  • Gewählt werden können nur volljährige Personen, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören.
  • Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
  • Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

 

IV.              Vereinsleben

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

  • Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Delegierten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
  • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
  • Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seiner Abteilungen sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Die Abteilungen wählen ihre Delegierten in eigener Verantwortung. Die Wahl von Ersatzdelegierten wird empfohlen. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur an diese Ersatzdelegierten möglich.
  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus folgendem Delegiertenschlüssel zusammen:
    1. Alle Mitglieder des Hauptausschusses
    2. Delegierte der Abteilungen
      • Je Abteilung unabhängig von der Mitgliederzahl je einer
      • je Abteilung ab 10 stimmberechtigten Mitglieder einschl. 39 Mitglieder je einen Delegierten
      • je Abteilung ab 40 stimmberechtigten Mitglieder aller weiteren angefangenen 50 stimmberechtigten Mitglieder einen weiteren
  • Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
  • Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 14 Beschlussfassung und Wahlen

  • Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
  • Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig und wird nicht berücksichtigt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.
  • Bei Bedarf kann der Vorstand anordnen, dass die Mitglieder außerhalb einer Präsenzversammlung in Vereinsangelegenheiten Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren Mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder müssen sich durch Rücksendung des Abstimmungsscheins an dem Umlaufverfahren beteiligen, damit dieses gültig ist. Die Berechnung der erforderlichen Mehrheit erfolgt nach den allgemeinen Regelungen der Satzung.

 

§ 15 Protokolle

  • Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  • Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
  • Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

 

§ 16 Vereinsordnungen

  • Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens
  • Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht
  • Für Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  • Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

 

§ 17 Datenschutz

  • Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder oder Mitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
  • Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).
  • Zusätzlich ist die Datenschutzordnung der Website des Vereins gültig.

 

§ 18 Ehrungen

  • Der Sportverein Reichenbach ehrt Mitglieder seines Vereins sowie Persönlichkeiten, die es sich bei der Förderung des Sports im SVR bzw. bei der Entwicklung des SVR verdient gemacht haben. Auch Mannschaften und Abteilungen können geehrt werden.
  • Ehrungen mit Ehrennadeln, Ehrenplaketten, Ehrenurkunden vom LSB und Ehrenmitgliedschaften im LSB werden nach den Bedingungen laut Ehrenordnung des LSB vergeben.
  • Die Ehrenmitgliedschaft im SVR laut 4.1. Absatz 4 wird durch einen Beschluss in der Mitgliederversammlung vergeben.
  • Für jede Ehrung muss ein Antrag durch die Vorstände oder Abteilungen an den Vereinsvorstand gestellt werden.
  • Ehrungen sind auf der Website des Vereins zu veröffentlichen
  • Durch den Verein werden keine finanziellen Zuwendungen zu Ehrungen gereicht, sondern ein Präsent bereitgestellt. Der finanzielle Rahmen ist in der Finanzordnung geregelt.
  • Persönliche Ehrungen zu Anlässen werden durch die Sportabteilungen selbst organisiert und bezahlt.
  • Zu „runden“ Geburtstagen von Abteilungsleitern und Vorstandsmitgliedern wird ein Präsent durch die Leitung bezahlt. Der finanzielle Rahmen ist in der Finanzordnung geregelt.

 

V.                Schlussbestimmungen

§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Reichenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

 

§ 20 Gültigkeit der Satzung

  • Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.11.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

 

Reichenbach 22.11.2024