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Finanzordnung des Sportverein Reichenbach e.V.

geändert am 20. Mai 2011

§ 1 Grundsatz

1. Die Finanzordnung regelt in Verbindung mit der Satzung und den Ordnungen das Finanzwesen des Sportverein Reichenbach e.V.

2. Der Sportverein Reichenbach e.V. ist nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.

3. Der Sportverein Reichenbach e.V. ist verpflichtet, Rücklagen zu bilden. Die jährliche Rücklage hat dem Verwaltungskostenaufwand des letzten Geschäftsjahres zu entsprechen. Zweckgebundene Rücklagen sind möglich, müssen jedoch durch die Mitgliederversammlung oder durch den Hauptausschuss bestätigt werden.

4. Für den Sportverein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen eines ordentlich bilanzierten Haushaltsplanes.

5. Zur Erfüllung ist ein jährlicher Haushaltsplan zu erstellen.

§ 2 Schatzmeister (Hauptkasse)

1. Der Schatzmeister ist für den gesamten Geldverkehr des Sportverein Reichenbach e.V. zuständig. Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und die sorgfältige, den gesetzlichen Bestimmungen der Bilanzierung angepassten Führungen der Kassenbücher verantwortlich. Der Schatzmeister hat die Einhaltung der Finanzordnung zu überwachen und haftet für den gebuchten Kassenbestand der Hauptkasse. Für den Kassenbestand der Nebenkassen haftet der jeweilige Kassenführer. Am Jahresende werden die Bestände der Nebenkassen der Hauptkasse zugeführt.

2. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Alle Buchungen sind vom Schatzmeister auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen, für die sachliche Richtigkeit zeichnet der jeweilige berechtigte Einreicher/Auftraggeber. Ohne Anweisung des Schatzmeisters oder seines bestellten Vertreters des Vorstandes darf keine Zahlung aus dem Sportverein e.V.-Vermögen geleistet werden.

3. Der Schatzmeister hat gegen Beschlüsse und eingegangene Verpflichtungen, die

– gegen die finanzielle Bestimmung der Satzung und Finanzordnung verstoßen

– nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder den genehmigten Haushaltsplan überschreiten

Einspruch zu erheben. Der erhobene Einspruch hat bis zur erneuten Beschlussfassung des Vorstandes aufschiebende Wirkung.

4. Der Schatzmeister hat den Jahresabschluss vorzubereiten. Danach ist vom Vorstand auf dieser Grundlage ein Haushaltsentwurf zu erstellen.

§ 3 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer werden gemäß § 12 der Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Den Kassenprüfern ist jederzeit der Einblick in die Konten und EDV-Dateien zu gewähren.

3. Die Kasse ist einmal jährlich stichprobenartig und einmal jährlich im Monat Januar mit Erstellung eines Prüfberichtes zu prüfen. Die Prüfung ist dem Schatzmeister vorher anzuzeigen. Der Prüfbericht ist dem Schatzmeister und Vorstand vorher vorzulegen.

4. Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge, sowie der Belege in Verbindung mit den dazugehörigen Beschlüssen der Organe.

5. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht für die Mitgliederversammlung zu erstellen. Alle Beanstandungen sind in schriftlicher Form festzuhalten. Diese sind auf der Mitgliederversammlung vom Schatzmeister und dem Vorstand zu beantworten.

§ 4 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist ein Haushaltsplan vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern zu erarbeiten.

2. Der Gesamthaushalt besteht aus dem Einzelhaushalt des Vorstandes und den Einzelhaushalten der Abteilungen. Die Einzelhaushaltspläne sind bis zum 10.12. des vorhergehenden Jahres aufzustellen und beim Vorstand einzureichen.

3. Der Einzelhaushalt des Vorstandes bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Einzelhaushalte der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

4. Haushaltsüberschreitungen bzw. Abweichungen, die dringend notwendig sind, können gestattet werden. Diese sind entsprechend Punkt 2. und 3. dieses Paragrafen zu genehmigen. Voraussetzung ist, dass die Deckung der zusätzlichen Ausgaben gewährleistet ist.

§ 5 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Verbindlichkeiten und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Es sind Inventarlisten zu führen und jährlich zu aktualisieren.

2. Der Jahresabschluss ist nach der Kassenprüfung im Januar eines jeden Jahres zu erstellen.

§ 6 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Konten des Sportvereins Reichenbach e.V. bei der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien

    IBAN: DE 25 85050100 0030001854, BIC: WELADED1GRL vorwiegend bargeldlos vollzogen. Barzahlungen sind die Ausnahme.

2. Der Zahlungsverkehr wird über die Abteilungen und. den Schatzmeister abgewickelt.

3. Die Kontoverfügung des Sportverein Reichenbach e.V. wird wie folgt geregelt:

– der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sowie durch den Vorstand bevollmächtigte Mitglieder des Vereins sind unterschriftsberechtigt.

– jeweils zwei Unterschriften der oben genannten Vertreter des Vorstandes sind unbedingt notwendig, Auszahlungen zu tätigen.

4. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Zahlungsbeleg vorhanden sein. Der Beleg muss enthalten:

Betrag, Datum, Verwendungszweck, Sportabteilung für welche die Ausgabe oder Einnahme bestimmt ist sowie zwei Unterschriften.

5. Wegen des zu erstellenden Jahresabschlusses sind alle Auslagen und Vorschüsse bis spätestens 20. Dezember jeden Jahres beim Schatzmeister abzurechnen.

6. Für den Zahlungsverkehr ist die Führung einer Bargeldkasse (Hauptkasse) beim Schatzmeister mit einem Kassenlimit bis maximal 250,- € zulässig, des Weiteren eine Nebenkasse auf dem Sportplatz mit einem Kassenlimit von maximal 200,- € und eine Nebenkasse in der KE mit maximal 200,- €. Für alle Kassen ist ein Kassenbuch zu führen.

In Ausnahmefällen kann das Kassenlimit kurzfristig erhöht werden. Für die Erhöhung muss ein notwendiger Grund vorliegen, welcher durch den Präsidenten im Kassenbuch schriftlich bestätigt wird.

7. Die Einnahmen und Ausgaben der Nebenkassen sind monatlich dem Schatzmeister gegenüber abzurechnen.

 § 7 Verpflichtungsermächtigung

1. Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.

2. Das Eingehen von Verbindlichkeiten namens für Rechnungen des Sportvereins Reichenbach e.V. wird im Rahmen des Haushaltsplanes und der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis wie folgt eingeschränkt:

a) Einzelschuldverhältnisse:

– einzelne Mitglieder des Vorstandes bis zu 250,- €

– der Vorstand bis zu 500,- €

(Bei Ausgaben für eine einzelne Abteilung ist die Zustimmung des Abteilungsleiters zusätzlich erforderlich.)

b) Dauerschuldverhältnisse:

– Das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 8 Kinder und Jugendarbeit

1. Die Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein Reichenbach e.V. wird über die Mitgliederbeiträge abgedeckt.

2. Die Höhe des Anteils des Mitgliedsbeitrages wird im Zuge des Haushaltsplanes in der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Über die Verwendung des Jugendfonds entscheidet der Vorstand. Durch die Abteilungen bzw. Jugendorganisationen des Sportvereins können bis zum 10.12. jeden Jahres die Finanzplanung beim Vorstand eingereicht werden. Im Zuge der Haushaltsplanung wird die Mittelvergabe in der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 9 Reisekosten- und Spesenordnung

1. Es ist erlaubt, Auslagen, sowie Aufwendungen, die durch die Teilnahme an Wettkämpfen, Sitzungen, Tagungen oder sonstige dem Sportverein Reichenbach e.V. und seinen Abteilungen betreffenden Veranstaltungen entstanden sind, zu erstatten.

2. Auslagen sind die Kosten der Sportlerinnen und Sportler sowie der ehrenamtlichen Mitarbeiter des Sportvereins Reichenbach e.V. in Ausübung ihrer Sportart bzw. ihres Amtes.

Hierbei werden erstattet:

– Porto- und Telefonkosten gemäß Nachweis in tatsächlicher Höhe

– an Reisekosten werden entweder die normalen Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel in der 2. Klasse in entstehender Höhe erstattet oder bei Benutzung des Privat-PKW eine Kilometerpauschale von 0,10 € jedoch maximal bis zur Höhe der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel. Bei allen Fahrten mit dem PKW ist aus Versicherungsgründen das amtlichen Kennzeichen anzugeben.

Mit der Gewährung dieser Pauschale sind alle Ansprüche des Kfz-Halter abgegolten.

– Übernachtungs- bzw. Verpflegungskostenzuschüsse müssen im Einzelfall durch den Vorstand vor der Maßnahme geprüft und genehmigt werden.

3. Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist der konkrete Auftrag durch die Abteilungsleiter, den Präsidenten oder den Vizepräsidenten.

4. Die entstandenen Reisekostenausgaben gehen zu Lasten der jeweiligen Abteilung oder des Budget des Vorstandes.

§ 10 Spenden

1. Spenden, für die eine Spendenbescheinigung gewünscht wird, sind unter Angabe der Zweckbestimmung über die Vereinskasse an den Sportverein Reichenbach e.V. zu zahlen.

2. Spenden sind bei entsprechender Zweckbindung gesondert im Haushaltsplan aufzuführen.

3. Spendenbescheinigungen sind unter Verwendung von Formularvorlagen des Bundesministeriums der Finanzen durch den Schatzmeister auszustellen und durch zwei Unterschriften gegenzuzeichnen. Unterschriftsberechtigt ist der Präsident, der Vizepräsident sowie der Schatzmeister.

§ 11 Offene Fragen

Über Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung nicht oder nur unzureichend geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung wurde einstimmig beschlossen und tritt gemäß Beschluss des Hauptausschusses ab sofort in Kraft.

Reichenbach 25.04.2007